zum Deutschen Chorverband
zum Chorverband der Pfalz
1 - Kreischorverband

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Kreischorverband Kaiserslautern e.V.
Mitglied des Chorverbandes der Pfalz,
im Deutschen Chorverband

S A T Z U N G

§  1 Name, Zweck und Sitze

(1) Der Kreischorverband Kaiserslautern  im Chorverband der Pfalz ist eine Vereinigung von
Gesangvereinen und sonstigen Chorgruppen – im Folgenden „Vereine“ genannt – im Bereich des Landkreises Kaiserslautern und der kreisfreien Stadt Kaiserslautern.
(2) Der Kreischorverband Kaiserslautern führt den Namen

Kreischorverband Kaiserslautern e.V.
Mitglied des Chorverbandes der Pfalz
im DCV

und hat seinen Sitz in 67655 Kaiserslautern. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Kaiserslautern einzutragen. Nachstehend wird er kurz „Kreischorverband“ genannt.
(3) Er bezweckt die Pflege und Erhaltung des Chorgesanges, als eine wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe, entsprechend dem Kulturprogramm des Deutschen Chorverbandes (DCV) in allen ihm angeschlossenen Chorgattungen.
(4) Der Kreischorverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel, einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt.
(5) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
     a) Durchführung des Kreischorverbandstages,
     b) Abhalten von Vorstands-, Gesamtausschuss- und Musikausschusssitzungen,
     c) Abhalten von Tagungen für Chorleiter und Vereinsvertreter,
     d) Durchführung von Veranstaltungen des Kreischorverbandes
     e) Gemeinschaftsaufgaben nach § 1 Abs. 3

§ 2  Mitgliedschaft und Gliederung

(1) Vereine, die Mitglied des Chorverbandes der Pfalz im DCV sind und im Bereich des Kreischorverbandes ihren Sitz haben, sind Mitglied im Kreischorverband.
(2) Auf Antrag und mit Zustimmung des Präsidiums des Chorverbandes der Pfalz können Vereine anderer Kreise Mitglied im Kreischorverband werden.
(3) Der Kreischorverband gliedert sich in Sängergruppen. Daneben bilden die Kinderchöre, Kinder- und Jugendchöre, Jugendchöre sowie Instrumentalgruppen und Musizierkreise die Chorjugend des Kreischorverbandes Kaiserslautern, nachfolgend „Chorjugend“ genannt. Organisatorische Veränderungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Vorstand.
(4) Der Austritt aus dem Chorverband der Pfalz und damit auch aus dem Kreischorverband ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand des Chorverbandes der Pfalz drei Monate vorher schriftlich zu erklären. Mit dem Ausscheiden verliert der Verein alle Rechte, die sich aus seiner Zugehörigkeit zum Kreischorverband ergeben.

§  3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die der Kreischorverband zur Förderung der Bundesziele erwirkt.
(2) Sie haben Stimmrecht auf dem Kreischorverbandstag und können für die Tagesordnung des Kreischorverbandstages oder zur Beratung im Gesamtausschuss und Vorstand Anträge stellen.
(3) Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Kreischorverbandes teilzunehmen.
(4) Die Vereine sind verpflichtet, die Ziele des Kreischorverbandes nach besten Kräften zu fördern, dessen Beschlüsse zu befolgen, seine Unternehmungen zu unterstützen und die Teilnahme ihrer Mitglieder an Einrichtungen oder Veranstaltungen des Kreischorverbandes sicherzustellen. Sie haben die Pflicht, ihre Vereinssatzung mit den wesentlichen Bestimmungen der Bundessatzung in Einklang zu halten.
(5) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages an den Chorverband der Pfalz verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird vom Chorverbandstag des Chorverbandes der Pfalz im DCV e.V. festgesetzt. Der Beitrag und sonstige Leistungen sind an den Kreischorverband auf erste Anforderung, jedoch bis zum 30. April eines jeden Geschäftsjahres, zu entrichten.
(6) Die Mitglieder sind neben der Zahlung eines Jahresbeitrages gem. Abs. 5 auch zur Zahlung eines Jahresbeitrages an den Kreischorverband verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird vom Kreischorverbandstag des Kreischorverbandes festgesetzt. Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§  4 Ehrenmitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vorstandes , die sich in besonderer Weise um den  Kreischorverband verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtausschusses durch Beschluss des Kreischorverbandstages zu

Ehrenmitgliedern

ernannt werden.
(2) Sitz und Stimme im Vorstand haben nach einer solchen Ernennung nur der Ehrenvorsitzende und der Ehrenchorleiter.

§  5 Organe

(1) Die Organe des Kreischorverbands sind:
     a) Der Kreischorverbandstag
     b) Der Gesamtausschuss
     c) Der Vorstand
     d) Der Musikausschuss

§ 6  Der Kreischorverbandstag

(1) Der Kreischorverbandstag ist die Versammlung der Vertreter der Vereine, an dem die Mitglieder des Gesamtausschusses mit Stimmrecht teilnehmen.
(2) Jeder einzelne Verein entsendet je angefangene 25 aktive Mitglieder einen Vertreter.
(3) Der Kreischorverbandstag hat folgende Aufgaben:
     a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung.
     b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes. Hiervon sind ausgenommen der
         Kreischorleiter und dessen Stellvertreter, sowie der Vorsitzende und der
         Jugendchorleiter der Chorjugend.
     c) Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Tätigkeits – und
         Kassenberichtes.
     d) Entlastung der Vorstandschaft
     e) Festsetzung des Jahresbeitrages für den Kreischorverband
     f ) Bestellung von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Geschäftsjahren
         aus dem Bereich der Delegierten.
     g) Erledigung der Anträge
     h) entfällt seit 09.03.2008
     i ) Beschluss über die Auflösung des Chorverbands Kaiserslautern
(4) Der Kreischorverbandstag wird alle 2 Jahre durch den Kreisvorsitzenden einberufen, im Übrigen dann, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Gesamtausschusses oder der Vereine des Kreischorverbandes es schriftlich und begründet beantragt. Die Einladung zum Kreischorverbandstag mit Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin den Vereinen schriftlich bekannt zu geben. Anträge zum Kreischor-verbandstag sind spätestens bis zu dem in der Einladung genannten Termin schriftlich und begründet beim Kreisvorsitzenden einzureichen. Über den Kreischorverbandstag ist eine Niederschrift in Kurzform zu fertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Der Kreischorverbandstag wird vom Kreisvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Soweit die Satzung Abweichungen nicht vorsieht, beschließt der Kreischorverbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Kreischorverbandstag ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.

§  7 Gesamtausschuss

(1) Der Gesamtausschuss besteht aus:
     a) dem Vorstand
     b) den Vorsitzenden der Sängergruppen oder deren Stellvertreter
     c) den Gruppenchorleitern oder deren Stellvertreter
     d) dem Jugendchorleiter der Chorjugend oder dessen Stellvertreter
(2) Vorsitzender des Gesamtausschusses ist der Kreisvorsitzende.
(3) Der Gesamtausschuss wählt den Kreischorleiter und dessen Stellvertreter. Er entscheidet über die Aufteilung in Sängergruppen, bespricht und genehmigt den Bericht des Vorstandes über die Kreisrechnung. Er berät die Tagesordnung des Kreischorverbandstages und bereitet Kreisveranstaltungen vor.
(4) Der Gesamtausschuss ist mindestens einmal jährlich vom Kreisvorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5) Der Gesamtausschuss muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich und begründet beim Kreisvorsitzenden beantragt. Er ist dann binnen zwei Wochen einzuberufen.

§  8 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:
     a) dem geschäftsführenden Vorstand.
     b) dem erweiterten Vorstand
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
     a) der Kreisvorsitzende
     b) der stellvertretende Kreisvorsitzende
     c) der Kreisschriftführer
     d) der Kreisschatzmeister
(3) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
     a) der Kreischorleiter
     b) der stellvertretende Kreischorleiter
     c) der Vorsitzende der Chorjugend
     d) der Kreispressereferent
     e) entfällt seit 09.03.2008
     f ) zwei Beisitzer
     g) der Ehrenvorsitzende
     h) der Ehrenchorleiter
(4) Der Vorstand übernimmt im Innenverhältnis die Geschäftsleitung. Er bestimmt Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung für die Sitzungen des Gesamtausschusses, sowie Zeitpunkt und Ort der Kreischorverbandstage, er berichtet vor dem dafür zuständigen Organ des Kreischorverbandes über seine Tätigkeit, legt Rechnung über Einnahmen und Ausgaben vor und nimmt die Bundesbeiträge sowie sonstige Mittel in Empfang.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer vom Kreisvorsitzenden einberufenen Sitzung wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Im Falle einer Verhinderung des Kreisvorsitzenden obliegen dessen Rechte und Pflichten dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden.
(7) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Berufung oder Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(8) Scheiden Mitglieder des Vorstandes während ihrer Amtszeit aus, so wählt der Vorstand die Ersatzleute für den Rest der Amtszeit der Ausgeschiedenen.
(9) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Kreisvorsitzende, der stellvertretende Kreisvorsitzende, der Kreisschriftführer und der Kreisschatzmeister (geschäftsführender Vorstand ). Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes, den Kreischorverband Dritten gegenüber zu vertreten, werden durch die Bestimmungen unter Abschnitt (4)  und (5) nicht eingeschränkt.

§  9 Der Musikausschuss

(1) Der Musikausschuss des Kreischorverbandes besteht aus:
     a) dem Kreisvorsitzenden
     b) dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
     c) dem Kreischorleiter und dessen Stellvertreter
     d) den Gruppenchorleitern
     e) dem Jugendchorleiter der Chorjugend
und in der Regel drei weiteren Musikfachleuten, die vom Gesamtausschuss gewählt werden.
(2) Die Arbeit des Musikausschusses gilt der Förderung des musikalischen Lebens im Kreischorverband und in der Beratung des Vorstandes, sowie des Gesamtausschusses in allen musikalischen Belangen.
(3) Der Musikausschuss wird nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich durch den Kreischorleiter einberufen. Die Sitzungen werden vom Kreischorleiter, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.
(4) Der Kreisschriftführer hat Sitz im Musikausschuss, jedoch kein Stimmrecht.

§  10  Die Chorjugend

(1) Die Chorjugend des Kreischorverbandes Kaiserslautern ist die Jugendorganisation des Kreischorverbandes.
(2) Zweck, Aufgaben und Organisation der Chorjugend sind in einer Jugendordnung (Satzung der Chorjugend des Kreischorverbandes  Kaiserslautern) festgelegt.
(3) Die Chorjugend ist verantwortlich für die jugendpflegerische Arbeit im Kreischorverband.
(4) Bei wesentlichen Beschlüssen muss Übereinstimmung mit dem Kreischorverband vorliegen.
(5) Der Kreisvorsitzende hat Sitz und Stimme beim Chorjugendtag und im Chorjugendvorstand.
(6) Die Chorjugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbst. Die Kassenführung erfolgt durch den Kreisschatzmeister in Personalunion.

§  11  Verwaltung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die entstehenden Vermögenswerte des Kreischorverbandes dürfen, soweit sie nicht zur Verwaltung benötigt werden, nur für Zwecke der Musik – und Kulturpflege im Sinne der Gemeinnützigkeit verwendet werden.
(3) Die Tätigkeit der Vorstands- und Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich, doch werden Auslagen nach Festsetzung durch den Vorstand vergütet.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Kreischorverbandes.

§  12  Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand kann  für die Durchführung des Kreischorverbandstages eine Geschäftsordnung erlassen.
(2) Der Vorstand kann für die angeschlossenen Sängergruppen, sowie für die Chorjugend eine Satzung erlassen.
(3) Die Geschäftsordnung gemäß Absatz 1 bzw. die Satzungen gemäß Absatz 2 sind vom Gesamtausschuss zu beschließen und gelten als Ergänzung der Satzung des Kreischorverbandes. Vorschriften der Satzung des Kreischorverbandes gehen in jedem Fall vor.

§  13  Schlussvorschriften

(1) Änderungen der Satzung müssen vom Kreischorverbandstag mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Kreischorverbandes oder sein Zusammenschluss mit einem anderen Kreischorverband kann nur ein Kreischorverbandstag, der lediglich zu diesem Zweck einberufen worden ist und auf dem mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind, mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist binnen vier Wochen erneut ein Kreischorverbandstag einzuberufen. Der Kreischorverbandstag ist ohne Beschränkung beschlussfähig.
(3) Bei Auflösung des Kreischorverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen anteilig dem Kreis Kaiserslautern und der kreisfreien Stadt Kaiserslautern zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung der Chormusik zu verwenden hat.
(4) Diese Satzung wurde vom Kreissängertag am 09. März 2008 in Hütschenhausen beschlossen und ist mit dem gleichen Tag in Kraft gesetzt. Die Satzung des Sängerkreises Kaiserslautern vom 17. März 1996 tritt damit außer Kraft.

März 2008

gez.: Irene Poller (1. Vorsitzende)
         Frieder Wirok (Schriftführer)

Zur Anlage II : Satzung der Sängergruppen im KCV Kaiserslautern e.V.

Zur Anlage III : Jugendordnung der Chorjugend des KCV Kslt e.V.

Diese Seite wurde zuletzt am 20.10.2011  aktualisiert.

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