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Anhang II
zur Satzung des Kreischorverbandes Kaiserslautern e.V.
Satzung für die Sängergruppen des Kreischorverbandes Kaiserslautern e.V.
§ 1 Zweck und Mitgliedschaft
(1) Die Sängergruppe ist eine Vereinigung von Gesangvereinen und sonstigen Chorgruppen- im folgenden „Vereine“ genannt - die Mitglieder des Chorverbandes der Pfalz e.V. und des Kreischorverbandes Kaiserslautern e.V. sind. (2) Die Sängergruppe bezweckt die Pflege und Erhaltung des Chorgesanges, als eine wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe, entsprechend dem Kulturprogrammes des Deutschen Chorverbandes (DCV). Sie verfolgt, ebenso wie die ihr angeschlossenen Vereine, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) Mitglieder der Sängergruppe sind die in ihrem Bereich befindlichen Vereine. Über die Aufteilung der Sängergruppen entscheidet der Vorstand des Kreischorverband Kaiserslautern e.V
§ 2 Organe
(1) Die Organe der Sängergruppe sind: a) Die Gruppensitzung b) Der Vorstand
§ 3 Die Gruppensitzung
(1) Die Gruppensitzung ist die Versammlung der Vertreter der Vereine, an der die Mitglieder des Vorstandes mit Stimmrecht teilnehmen. Jeder Verein entsendet zur Gruppensitzung bei einer Mitgliederzahl von je angefangenen 25 aktiven Mitglieder einen Vertreter. (2) Die Gruppensitzung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Gruppenvorstandes. b) Genehmigung des Tätigkeits- und Kassenberichtes. c) Entlastung des Vorstandes d) Festsetzung des Gruppenbeitrages. e) Bestimmung von Ort und Zeit einer Gruppenveranstaltung. f ) Erledigung von Anträgen aus Vereinen der Gruppe. (3) Die Gruppensitzung ist mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres durch den Gruppenvorsitzenden einzuberufen, im übrigen dann, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder der Vereine dies schriftlich und begründet beantragen. (4) Die Einladung zur Gruppensitzung soll bis spätestens 10 Tage vor dem festgesetzten Termin an die Vereine erfolgen. (5) Über die Gruppensitzung ist eine Niederschrift in Kurzform zu fertigen, die alle gefaßten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. (6) Die Beschlüsse der Gruppensitzung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Gruppensitzung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter.
§ 4 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem geschäftsführenden Vorstand b) dem erweiterten Vorstand (2) Dem geschäftsführenden Vorstanden gehören an: a) der Gruppenvorsitzende b) der stellvertr. Gruppenvorsitzende c) der Gruppenschriftführer d) der Gruppenschatzmeister (3) Dem erweiterten Vorstand gehören an: a) der Gruppenchorleiter b) der stellvertretende Gruppenchorleiter c) der Gruppenpressereferent. (4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. (5) der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. (6) Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Gruppensitzungen. Er legt Rechnung über Einnahmen und Ausgaben. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.l Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Scheiden Mitglieder des Vorstandes während ihrer Amtszeit aus, so wählt der Vorstand die Ersatzleute für den Rest der Amtszeit der Ausgeschiedenen. Scheidet der Gruppenvorsitzende aus, tritt der stellvertretende Gruppenvorsitzende für den Rest der Amtszeit an seine Stelle.
§ 5 Verwaltung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die entstehenden Vermögenswerte dürfen, soweit sie nicht zur Verwaltung benötigt werden, nur für Zwecke der Musik – und Kulturpflege im Sinne der Gemeinnützigkeit verwendet werden. (2) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, doch werden Auslagen nach Festsetzung durch den Vorstand vergütet.
§ 6 Schlußvorschriften
(1) Diese Satzung wurde gemäß § 12 der Satzung des Kreischorverbandes Kaiserslautern e.V. in der Sitzung des Gesamtausschusses des Kreischorverbandes am 20. Febr. 2010 in Kindsbach erlassen und wird am gleichen Tag in Kraft gesetzt. Die Satzung für die Sängergruppen des Kreischorverbandes Kaiserslautern e.V. vom 30. Nov. 1992 tritt hiermit außer Kraft.
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