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Anhang III
zur Satzung des Kreischorverbandes Kaiserslautern e.V.
J u g e n d o r d n u n g der Chorjugend des Kreischorverbandes Kaiserslautern e.V.
§ 1 Name
(1) Die Chorjugend des Kreischorverbandes Kaiserslautern e.V. – im folgenden „Chorjugend“ genannt – ist die Jugendorganisation des Kreischorverband Kaiserslautern e.V. – im folgenden „Kreischorverband“ genannt. (2) Sitz der Chorjugend ist der Sitz des Kreischorverbandes.
§2 Zweck
(1) Aufgaben und Ziele der Chorjugend bestehen darin, jugendpflegerische Maßnahmen durchzuführen, sowie freie und öffentliche Jugendpflege anzuregen und zu unterstützen. So werden kulturelle, gesellschaftspolitische und soziale Bildungsarbeit für junge Menschen: Jugenderholung, Jugendberatung, Angebote für Gesellschaft, Spiel, Sport und internationale Begegnungen betrieben. (2) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres , sowie junge Erwachsene bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres werden durch die Chorjugend vertreten. Das gemeinsame musische Tun soll die charakterlichen und schöpferischen Kräfte fördern und die Jugend zu freien und insbesondere für die Musik aufgeschlossene Menschen erziehen. Ziel ist die Förderung des ganzheitlichen Erziehungsauftrages. (3) Die Chorjugend bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Chorjugend bekennt sich zu den Zielen des Kreischorverbandes. Sie tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. (2) Die Aufgaben der Chorjugend sind: •Pflege und Förderung des Chorwesens durch jugendpflegerische Arbeit gem. § 2; •Weiterentwicklung der sängerischen Jugendarbeit und Durchführung von Aus – und Fortbildungsmaßnahmen für Jugendliche und Jugendchorleiter: •Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Sängerinnen und Sänger in Kinder- und Jugendchören durch Förderung des sozialen Verhaltens; •Verstärkung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Chorwesens durch Chortreffen und Förderung des Austausches von Chören; •Aus – und Fortbildung von Jugendleitern und- leiterinnen, von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die Chorjugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Chorjugend ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel der Chorjugend dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln der Chorjugend. Es darf im übrigen auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Chorjugend fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Bei Auflösung der Chorjugend oder bei Auflösung bzw. Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Chorjugend dem Kreischorverband, seinem Rechtsnachfolger, dem Chorverband der Pfalz e.V. oder einer ähnlichen gemeinnützigen Einrichtung zu.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Chorjugend sind entsprechend § 2 Absatz 2, Satz 1: Kinderchöre, Kinder – und Jugendchöre, Jugendchöre, sowie Instrumentalgruppen und Musizierkreise ( als eingetragene und nichteingetragene Vereine ) – im folgenden „Verein“ genannt – im Bereich des Kreischorverbandes Kaiserslautern e.V., die Mitglieder des Chorverbandes der Pfalz e.V. /Chorjugend des Chorverbandes der Pfalz e.V. sind. Mit ihrer Mitgliedschaft sind sie gleichzeitig Mitglied in der Chorjugend des Deutschen Chorverbandes e.V. (2) Die Mitgliedschaft in der Chorjugend beginnt mit der Abgabe der Online-Bestandserhebung an den Chorverband der Pfalz e.V. (3) Der Austritt aus dem Chorverband der Pfalz e.V./Chorjugend des Chorverbandes der Pfalz e.V. und damit aus der Chorjugend ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich. Er ist drei Monate vorher schriftlich zu erklären. Mit dem Ausscheiden verliert der Verein alle Rechte, die sich aus seiner Zugehörigkeit zur Chorjugend ergeben.
§6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages an den Chorverband der Pfalz e.V. nach desssen Satzung verpflichtet. (2) Der Chorjugendtag entscheidet über die Erhebung eines Beitrages oder sonstiger Leistungen, falls sie notwendig sein sollten. Der Beitrag und sonstige Lesitungen sind an den Kreischorverband auf erste Anforderung, jedoch spätestens bis zum 30. April eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten. Die Gelder obliegen der Chorjugend. (3) Über einen Zuschuss des Kreischorverbandes an die Chorjugend beschließt die Vorstandschaft des Kreischorverbandes nach Vorlage der geplanten Objekte.
§ 7 Organe
Organe der Chorjugend sind: •der Chorjugendtag •der Chorjugend-Vorstand
§ 8 Der Chorjugendtag
(1) Der Chorjugendtag ist die Versammlung an der die Vertreter der Vereine, die Mitglieder des Chorjugend-Vorstandes und der Vorsitzende des Kreischorverbandes teilnehmen. (2) Jeder Verein entsendet zum Chorjugendtag auf je angefangene 25 aktive Mitglieder einen Vertreter. Maßgeblich ist hierbei die Zahl der dem Chorverband der Pfalz e.V. für das vorhergehende Jahr gemeldeten jugendlichen aktiven Mitglieder. (3) Der Chorjugendtag dient der Standortbestimmung der Kinder- und Jugendchorarbeit im Kreischorverband, der Besprechung und Beratung anstehender Fragen und der Abstimmung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Ihm obliegen insbesondere: •die Genehmigung des vom Chorjugend-Vorstand zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes; •die Entlastung des Vorstandes; •die Festsetzung des Chorjugend-Beitrags; •die Beratung sämtlicher grundsätzlicher Fragen der Jugendarbeit; •die Erledigung von Anträgen. (4) Der ordentliche Chorjugendtag wird alle zwei Jahre durch den Chorjugend-Vorstand einberufen. Die Festlegung des Termins erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des Kreischorverbandes. Ein außerordentlicher Chorjugendtag ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Chorjugend-Vorstandes oder der Vereine dies schriftlich und begründet beantragen. (5) Die Einladung zum Chorjugendtag mit Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin den Vereinen schriftlich bekanntzugeben. Anträge zum Chorjugendtag sind spätestens bis zu dem in der Einladung genannten Termin schriftlich und begründet beim Chorjugend-Vorstand einzureichen. (6) Der Chorjugendtag wird vom Chorjugend-Vorsitzenden geleitet. Der Chorjugendtag ist bei ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vertreter. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefßt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 9 Chorjugend-Vorstand
(1) Der Chorjugend-Vorstand - im folgenden „Vorstand“ genannt – besteht aus: •dem geschäftsführenden Vorstand; •dem erweiterten Vorstand. (2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: •der Vorsitzende •der stellvertretende Vorsitzende •der Schriftführer •der Schatzmeister des Kreischorverbandes (3) Dem erweiterten Vorstand gehören an: •der Jugendchorleiter •der stellvertretende Jugendchorleiter •der Jugend-Pressereferent •drei Beisitzer/ nach Bedarf mehr •der Vorsitzende des Kreischorverbandes (4) Wählbar ist, wer einem Mitgliedschor der Chorjugend angehört. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt, jeweils auf die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder bleiben bis zur Berufung oder Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheiden Mitglieder des Vorstandes während ihrer Amtszeit aus, so wählt der Vorstand Ersatzleute für den Rest der Amtszeit der Ausgeschiedenen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (6) Dem Vorstand kann auf dessen Beschluss auch der Musikausschuss des Kreischorverbandes mit beratender Stimme zuarbeiten. Mit dem Musikausschuss des Kreischorverbandes ist hierüber dann das Einvernehmen herzustellen. (7) Der Vorstand übernimmt im Innenverhältnis die gesamte Geschäftsführung der Chorjugend. Er legt u.a. im Benehmen mit dem Vorstand des Kreischorverbandes den Termin des Chorjugendtages fest und übernimmt die Einberufung und Durchführung dieser Versammlung. (8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister ( geschäftsführender Vorstand ). Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 10 Kassen - und Buchführung
(1) Die Kassen – und Buchführung erfolgt durch den Schatzmeister. Mit dieser Aufgabe wird der gewählte Schatzmeister des Kreischorverbandes Kaiserslautern e.V. in Personalunion betraut. Hierbei ist jedoch in jedem Falle sicherzustellen, dass getrennte Kassen – und Buchführung erfolgt. (2) Der Schatzmeister ist neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter befugt: •sämtliche Zahlungen für die Chorjugend entgegenzunehmen und hierüber Bescheinigungen zu erteilen. •Zahlungen insoweit zu leisten, als es sich um laufend wiederkehrende Zahlungen handelt, alle übrigen Zahlungen über 250;--€ dürfen nur im Benehmen oder auf schriftlicher Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erfolgen. •den bei dem gesamten Zahlungsverkehr ( Kassengeschäfte ) anfallenden Schriftverkehr selbstständig zu führen. (3) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die gewählten Rechnungsprüfer des Kreischorverbandes.
§ 11 Verwaltung
(1) Die Chorjugend verwaltet sich selbst. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Bei wesentlichen Beschlüssen muß Übereinstimmung mit dem Kreischorverband vorliegen. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Die entsprechenden Vermögenswerte dürfen, soweit sie nicht zur Verwaltung benötigt werden, nur für Zwecke der Musik- und Kulturpflege im Sinne der Gemeinnützigkeit gem. § 4 verwendet werden. (4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Chorjugend-Vorstandes ist ehrenamtlich, doch werden Auslagen nach Festsetzung durch den Vorstand vergütet. (5) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Chorjugend.
§ 12 Niederschriften
Über sämtliche Sitzungen des Chorjugend-Vorstandes und des Chorjugendtages sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 13 Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts – und Funktionsbezeichnungen dieser Jugendordnung in ihrer weiblichen Form.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Die Jugendordnung und deren Änderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung der Chorjugend bedürfen der Genehmigung durch den Gesamtausschuss des Kreischorverbandes. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Bereich der Chorjugend die Bestimmungen der Satzung und die Geschäftsordnung des Kreischorverbandes Kaiserslautern e.V. (3) Die Auflösung der Chorjugend kann nur ein Chorjugendtag, der lediglich zu diesem Zwecke einberufen worden ist und auf dem mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschliessen. Wird Beschlußunfähigkeit festgestellt, ist binnen vier Wochen der Chorjugendtag erneut einzuberufen. Dieser Chorjugendtag ist dann gem. § 8 Absatz 6 beschlußfähig.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Die Jugendordnung der Chorjugend tritt nach Verabschiedung durch den Gesamtausschuss des Kreischorverbandes Kaiserslautern e.V. in Kraft. (2) Vorstehende Jugendordnung hat der Gesamtausschuss des Kreischorverbandes Kaiserslautern e.V. in der Sitzung am 20. Februar 2010 in Kindsbach beschlossen. Die Jugendordnung vom 04. Februar 1998 tritt somit außer Kraft.
Zum Teil I : Satzung des Sängerkreises Kaiserslautern e.V.
Zur Anlage II : Satzung der Sängergruppen im Sk Kaiserslautern e.V.
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